Sterbehilfe und Patientenverfügung

Sterbehilfe, aktive Sterbehilfe, passive Sterbehilfe, Behandlungsabbruch, Behandlungsverzicht, Therapiebegrenzung, Tötung auf Verlangen, Suizidassistenz, assistierter Suizid, Beihilfe zum Suizid, Suizidhilfe, Patientenwille, mutmaßlicher Wille, Behandlungswünsche, Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, rechtliche Betreuung, palliative Sedierung

Wichtiger Hinweis. Nurmedizinius ist Lernmaterial zur Vorbereitung auf Unterricht und Prüfungen in der Pflegeausbildung. Die Inhalte sind keine Handlungsanweisung für die Versorgung einzelner Patientinnen und Patienten und ersetzen weder ärztliche Anordnungen noch die Standards deiner Einrichtung. Im Notfall: Notruf 112.

Definition

Am Lebensende geht es oft um die Frage, welche Behandlung ein Mensch noch möchte. Entscheidend ist sein Wille: Jede Behandlung darf er ablehnen oder beenden lassen, eine Tötung auf Verlangen bleibt dagegen strafbar. In einer Patientenverfügung legt eine volljährige Person vorab schriftlich fest, in welche Untersuchungen und Behandlungen sie einwilligt und welche sie untersagt.

Hinweis: Wer selbst Suizidgedanken hat, kann sich an eine Vertrauensperson, die Hausarztpraxis oder die Telefonseelsorge wenden. Im akuten Notfall den Rettungsdienst rufen.

Wann sich die Frage stellt

Formen und Begriffe

Aufgaben der Pflege

Vorsorge

Grenzen und Schwierigkeiten

Ergänzt aus Gesetzen und Quellen

Angaben zu Arzneimitteln und Dosierungen stehen hier bewusst nicht; sie richten sich immer nach ärztlicher Anordnung.

Quellen: StGB 2026 – Strafgesetzbuch, § 216 und § 217 alte Fassung mit amtlichem Hinweis zur Nichtigkeit, Wortlaut abgerufen am 29.09.2026; BMJV 2026 – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Themenseite Patientenverfügung, abgerufen 2026; IQWiG 2022 – gesundheitsinformation.de, Was ist eine Patientenverfügung?, erstellt 23.03.2022; Justiz NRW 2026 – Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen, Patientenverfügung, Stand 2026; ÄZQ 2021 – Ärztliches Zentrum für Qualität in der Medizin im Auftrag von BÄK und KBV, Patienteninformation Fürsorgliche Begleitung – Medizin am Lebensende, August 2021; Ärzteblatt 2024 – Deutsches Ärzteblatt, Meldungen zur Regelung der Suizidhilfe vom 29.01.2024 und 27.11.2024; S3-LL Palliativmedizin 2026 – Leitlinienprogramm Onkologie, S3-Leitlinie Palliativmedizin für Patienten mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung, Kurzversion 3.0, Juli 2026; SGB V 2026 – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, § 132g, Wortlaut abgerufen am 29.09.2026. Abgerufen am 29.09.2026. Stand 29.09.2026. Fachlicher Stand: 09/2026.

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