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Entlassmanagement (Entlassungsmanagement)
Entlassung aus dem Krankenhaus, Überleitung, Pflegeüberleitung, Anschlussversorgung, Entlassplan, Entlassungsplanung, Rahmenvertrag Entlassmanagement, Kurzzeitpflege, Übergangspflege, Versorgungsmanagement, Entlassbrief, Medikationsplan, Sozialdienst, Expertenstandard Entlassungsmanagement, Drehtüreffekt, § 39 SGB V
Wichtiger Hinweis. Nurmedizinius ist Lernmaterial zur Vorbereitung auf Unterricht und Prüfungen in der Pflegeausbildung. Die Inhalte sind keine Handlungsanweisung für die Versorgung einzelner Patientinnen und Patienten und ersetzen weder ärztliche Anordnungen noch die Standards deiner Einrichtung. Im Notfall: Notruf 112.
Definition
Das Entlassmanagement bereitet den Wechsel vom Krankenhaus in die weitere Versorgung vor – nach Hause, ins Pflegeheim, in die Kurzzeitpflege oder in eine Reha-Klinik. Ziel ist, dass Behandlung, Pflege und Hilfen ohne Lücke weiterlaufen. Rechtlich gehört es zur Krankenhausbehandlung (§ 39 Abs. 1a SGB V) (Quelle: SGB V 2026).
Wann Entlassmanagement nötig ist
- Weiter bestehender Pflege- oder Unterstützungsbedarf nach dem Krankenhaus – für diese Menschen ist ein individuelles Entlassungsmanagement vorgesehen (Quelle: DNQP 2019).
- Neu und stark eingeschränkte Beweglichkeit oder Selbstversorgung – dann ist eine genauere Einschätzung des Bedarfs vorgesehen (Quelle: Rahmenvertrag 2026).
- Unterbrochene Versorgung: Ein Pflegedienst oder ein Heim hat die Person vor der Aufnahme schon betreut (Quelle: Rahmenvertrag 2026).
- Angehörige, die Aufgaben übernehmen sollen und dafür selbst Information und Unterstützung brauchen (Quelle: DNQP 2019).
Verordnungen und Anschlussversorgung
- Verordnungen beim Entlassen: Arzneimittel, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege, Soziotherapie, Krankenbeförderung, digitale Gesundheitsanwendungen; ausgestellt von Krankenhausärztinnen und -ärzten mit abgeschlossener Facharztweiterbildung (Quelle: Rahmenvertrag 2026).
- Häusliche Krankenpflege mit Grundpflege und Hauswirtschaft nach einem Krankenhausaufenthalt, wenn kein Pflegegrad 2 bis 5 vorliegt: in der Regel bis zu 4 Wochen je Krankheitsfall (Quelle: SGB V 2026).
- Kurzzeitpflege: mit Pflegegrad 2 bis 5 über die Pflegekasse, höchstens 8 Wochen im Kalenderjahr; ohne diese Pflegegrade über die Krankenkasse, wenn häusliche Krankenpflege nicht ausreicht (Quelle: SGB XI 2026, SGB V 2026).
- Übergangspflege im Krankenhaus: für längstens 10 Tage, wenn die nötige Anschlussversorgung nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich ist (Quelle: SGB V 2026).
- Pflegegrad beantragen: Ist eine Begutachtung für die Weiterversorgung nötig, muss sie im Krankenhaus oder in der Reha-Klinik spätestens am 5. Arbeitstag nach Antragseingang erfolgen (Quelle: SGB XI 2026).
- Pflegeberatung der Pflegekasse: Hilfebedarf erfassen, Versorgungsplan erstellen und begleiten, auf Wunsch mit Angehörigen (Quelle: SGB XI 2026).
- Weitere Wege: Haushaltshilfe, spezialisierte ambulante Palliativversorgung, Weiterbehandlung in einem anderen Krankenhaus (Quelle: SGB V 2026) oder Anschlussheilbehandlung (Quelle: Rahmenvertrag 2026).
Aufgaben der Pflege
- Erste Einschätzung: Spätestens 24 Stunden nach Beginn der Pflege klärt die Pflegefachkraft mit Patient und Angehörigen, ob nach der Entlassung Probleme drohen; bei Risiko folgt eine genauere Einschätzung (Quelle: DNQP 2019).
- Entlassungsplan: gemeinsam mit Patient, Angehörigen und den anderen Berufsgruppen erstellen und dokumentieren; das ganze Team kann ihn in der Akte einsehen (Quelle: DNQP 2019, Rahmenvertrag 2026).
- Information, Beratung, Schulung: Patient und Angehörige gezielt vorbereiten und prüfen, was sie danach wissen und können (Quelle: DNQP 2019).
- Entlassungstermin: früh mit allen Beteiligten abstimmen, auch mit weiterversorgenden Diensten; eine Pflegeübergabe anbieten (Quelle: DNQP 2019).
- Letzte Prüfung: spätestens 24 Stunden vor der geplanten Entlassung klären, ob alles organisiert ist und ob die Person bereit und fähig ist zu gehen (Quelle: DNQP 2019).
- Nachkontakt: innerhalb von 48 bis 72 Stunden nach der Entlassung bei Patient, Angehörigen oder der weiterversorgenden Einrichtung nachfragen, ob der Plan funktioniert (Quelle: DNQP 2019).
- Team: Ärztinnen und Ärzte, Pflege, Sozialdienst, Krankenhausapotheke und weitere Berufe arbeiten nach schriftlichen Standards mit klaren Zuständigkeiten zusammen (Quelle: Rahmenvertrag 2026, DNQP 2019).
Vorbereitung und Unterlagen
- Vor dem Assessment schriftlich oder elektronisch informieren und die Einwilligung einholen; bei rechtlicher Betreuung die Betreuerin oder den Betreuer beteiligen (Quelle: Rahmenvertrag 2026).
- Bei Bedarf rechtzeitig Kontakt zur Krankenkasse und, wenn nötig, zur Pflegekasse aufnehmen (Quelle: Rahmenvertrag 2026).
- Einen Pflegedienst oder ein Pflegeheim, dessen Leistungen unterbrochen waren, über den Entlasstermin informieren (Quelle: Rahmenvertrag 2026).
- Entlassbrief am Entlassungstag mitgeben; bei Reha oder stationärer Pflege mit Einwilligung auch an die Einrichtung und die Hausarztpraxis schicken (Quelle: Rahmenvertrag 2026).
- Bei mindestens 3 gleichzeitig verordneten Arzneimitteln einen Medikationsplan mitgeben (Quelle: Rahmenvertrag 2026).
Folgen einer schlechten Vorbereitung
- Die Gesundheit verschlechtert sich nach einer schlecht vorbereiteten Entlassung (Quelle: DNQP 2019).
- Erneute Einweisungen bis hin zum „Drehtüreffekt“ – Entlassung und Wiederaufnahme wechseln sich ab (Quelle: DNQP 2019).
- Unnötige Belastung und Leid für Patientinnen, Patienten und Angehörige (Quelle: DNQP 2019).
- Vermeidbare Folgekosten und unnötiger Verbrauch von Mitteln (Quelle: DNQP 2019).
Ergänzt aus Gesetzen und Standards
- § 39 Abs. 1a SGB V: „Die Krankenhausbehandlung umfasst ein Entlassmanagement zur Unterstützung einer sektorenübergreifenden Versorgung der Versicherten beim Übergang in die Versorgung nach Krankenhausbehandlung.“ (Quelle: SGB V 2026)
- Verordnungsrahmen: Arzneimittel als kleinste Packungsgröße; weitere Verordnungen für einen Versorgungszeitraum von bis zu 7 Tagen, ebenso die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (Quelle: SGB V 2026).
- Einwilligung: Entlassmanagement und Datenverarbeitung nur nach vorheriger Information und mit Einwilligung, beides schriftlich oder elektronisch (Quelle: SGB V 2026).
- § 11 Abs. 4 SGB V: Anspruch auf Versorgungsmanagement beim Übergang zwischen Versorgungsbereichen; Pflegeeinrichtungen und Pflegeberatung werden einbezogen (Quelle: SGB V 2026).
- Rahmenvertrag von GKV-Spitzenverband, KBV und DKG regelt die Einzelheiten; geltende Fassung: 14. Änderungsvereinbarung, gültig ab 01.04.2026 (Quelle: Rahmenvertrag 2026).
- DNQP-Expertenstandard Entlassungsmanagement in der Pflege: 2. Aktualisierung 2019; Zeitmarken 24 Stunden nach Übernahme, 24 Stunden vor Entlassung, 48 bis 72 Stunden danach (Quelle: DNQP 2019).
Angaben zu Arzneimitteln und Dosierungen stehen hier bewusst nicht; sie richten sich immer nach ärztlicher Anordnung.
Quellen: SGB V 2026 – Sozialgesetzbuch V, § 11 Abs. 4, § 37 Abs. 1a, § 39 Abs. 1a, § 39c, § 39e, geltende Fassung (zuletzt geändert 24.07.2026); SGB XI 2026 – Sozialgesetzbuch XI, § 7a, § 18a Abs. 5, § 42, geltende Fassung (zuletzt geändert 24.07.2026); Rahmenvertrag 2026 – GKV-Spitzenverband, KBV, DKG, Rahmenvertrag über ein Entlassmanagement nach § 39 Abs. 1a SGB V, Lesefassung der 14. Änderungsvereinbarung vom 19.11.2025, in Kraft ab 01.04.2026; DNQP 2019 – Deutsches Netzwerk für Qualitätsentwicklung in der Pflege, Expertenstandard Entlassungsmanagement in der Pflege, 2. Aktualisierung 2019 (Auszug, Stand Februar 2019). Abgerufen am 29.09.2026. Stand 29.09.2026. Fachlicher Stand: 09/2026.
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